Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Sondervereinbarungen, welche unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausschließen bzw. diesen widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro abgegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die per Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise für unsere Erzeugnisse beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kostenfaktoren. Änderungen des Preisgefüges bis zur Lieferung und Leistung berechtigen uns zur Preisänderung, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt ist.
2. Zahlung
Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückhaltung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.
3. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Lieferung
Den Versand nehmen wir für den Besteller mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von dem die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- und Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Besteller nur mit der Maßgabe berechtigt oder ermächtigt, dass die Kaufforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und von uns hierdurch angenommen. Uns steht an vom Auftraggeber angelieferte Filmen, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien oder sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
5. Lieferverzug
Sofern wir uns in Lieferverzug befinden, ist der Besteller in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
6. Abnahmeverzug
Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus §326 BGB zu. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Bestellers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
7. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
8. Beanstandungen
Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons oder sonstigen Materials, können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Besteller zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind und soweit sie auch auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z. B. Spezialeinbände aus Kunststoff, besondere Heftungen, auch Spiralheftungen, Cellophanieren, Lackieren, Gummieren, Imprägnieren usw., durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anforderung dem Besteller zur Verfügung stehen. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagedruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Besteller abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche durch unser Verschulden nicht durchsetzbar sind. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20% bei Bestellmengen bis 4000, sonst bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000kg auf 15%.
9. Materialstellung
Vom Besteller beschafftes Material, gleich viel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei zur Verfügungsstellung des Papiers oder Kartons durch den Besteller bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch vermeintlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und der gleichen unser Eigentum. Soweit der Besteller uns Matern aller Art bzw. Abformungen oder Filme zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckstöcke notwendigen Arbeiten berechnet.
10. Verpackung
aller Art wird zu den Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
11. Verwahren / Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.
12. Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
13. Korrekturabzüge und Andrucke
sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben.Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Besteller einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Bestellers.
14. Eigentum, Urheberrecht
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
15. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unsere Firmenzeichen oder unsere Betriebs-Kenn-Nummer, nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
16. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist unser Firmensitz, wenn wir und der Besteller Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Juni 2002